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PPL(A)-Kurs
sofort ab 2024 -
ATPL(A)-Kurs Nahunterricht
auf Anfrage 08 2024 -
TMG-Ausbildung
sofort ab 2024 -
NR-Night Rating-Kurs
01 12 2024 -
MEP(A)-Land-Kurs
sofort ab 2024 -
SEP(sea)-Wasserflugkurs
02 11 2024 -
AFZ-Flugfunk-Kurs
00 02 2025 -
Instructor-Refresher FI
Frag ab 2024 -
CRI(SPA)-Kurs
Frag ab 2024 -
FI(A)-Fluglehrer-Kurs
Frag ab 2024 -
UPRT-Kurs
sofort ab 2024 -
Kunstflugberechtigung-Kurs
sofort ab 2024 -
Drohnen-Aufbaukurs A1/A3
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SEP-Land(A) Klassenberechtigung
Mindestalter (FCL.200)
a) Bewerber um eine PPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein;
Bedingungen (FCL.205)
Bewerber um die Erteilung einer PPL müssen die Anforderungen für die Klasse oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug wie in Abschnitt H* festgelegt erfüllt haben.
* Abschnitt H – Klassen- und Musterberechtigungen
Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.210.A)
a) Bewerber um einen BPL, SPL oder PPL(A) müssen mindestens 45 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen absolviert haben, wovon 5 Flugstunden in einem FSTD absolviert werden können; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:
(1) 25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer sowie
(2) 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein- Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270
km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.
Ausbildungslehrgang (FCL.210)
Bewerber um einen PPL(A) müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Der Lehrgang muss eine theoretische Ausbildung und Flugausbildung entsprechend den verliehenen Rechten umfassen.
Prüfung der theoretischen Kenntnisse (FCL.215)
Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen theoretische Kenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in Prüfungen in den nachfolgenden Sachgebieten nachweisen:
a) Allgemeine Sachgebiete: - Luftrecht, - menschliches Leistungsvermögen, - Meteorologie und - Kommunikation;
b) besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:
- Grundlagen des Fliegens
- betriebliche Verfahren
- Flugleistung und Flugplanung
- allgemeine Luftfahrzeugkunde
- Navigation.
Die Theorie-Ausbildung ist nur in einer ATO möglich, sie ist für PPL(A) und LAPL(A) identisch.
• Ein reines Selbststudium ohne Nahunterricht ist nicht zulässig.
• Die Gültigkeit der vollständig bestandenen Theorieprüfung beträgt 24 Monate (ab Datum des Bestehens).
Praktische Prüfung (FCL.235)
a) Bewerber um einenn BPL, SPL oder PPL(A) müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.
b) Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster oder einer Gruppe von Ballonen erhalten haben, die für die praktische Prüfung verwendet werden.
c) Prüfungsmaßstäbe
(1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden.
(2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen.
(3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils - einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden -, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat.
(4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere Ausbildung absolviert werden.
Unsere Flugschüler genießen den großen Vorteil mit im Verein akkreditieren Prüfern fliegen zu können.
Rechte (FCL.205.A)
a) Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot*) auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.
b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(A) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
(1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(A) oder PPL(A);
(2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen;
(3) die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse.
*) Erklärung zum PPL(A)-Lizenzinhaber kann als CoPilot fliegen!
Es ist möglich einen A380 (um ein Beispiel zu nennen) mit einem PPL(A) zu fliegen. Es braucht zwar auch, je nach Type, einen theoretische HPA(A) oderATPL(A)-Prüfung, MEP/IR und MCC, aber als Lizenz reicht ein PPL (so der A380 dann auch privat gem. NCC operiert wird).
Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung (FCL.210.A)
b) Besondere Anforderungen an Bewerber, die Inhaber einer LAPL(A) sind.
Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(A) sind, müssen nach der Erteilung der LAPL(A) mindestens 15 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen absolviert haben, wovon mindestens 10 Stunden Flugausbildung sind, die in einem Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert wurden. Dieser Ausbildungslehrgang muss mindestens 4 Stunden überwachten Alleinflug umfassen, davon mindestens 2 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.
c) Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung.
Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) mit einer TMG-Erweiterung sind, müssen Folgendes absolviert haben:
(1) mindestens 24 Flugstunden auf TMG nach Eintragung der TMG- Erweiterung sowie
(2) 15 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen in einem
Ausbildungslehrgang bei einer ATO; dies schließt zumindest die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 2 ein.
d) Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein.
Verlängerungsbedingungen können SIe hier einsehen
Erneuerungsbedingungen können Sie hier einsehen
Bei dringenden Rückfragen stehen wir Ihnen gerne via Kontaktformular oder telefonisch zur Verfügung.