ERNEUERUNG KLASSEN- MUSTERBERECHTIGUNGEN EASA Part FCL

03 October 2024

PPL(A) - Ausübung PPL-Rechte: Erneuerung Klassenberechtigung in Folge einer praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten Anhang gemäß 1 + 3 zu Part-FCL 1.240 
Sofern die Gültigkeit einer Klassenberechtigung abgelaufen ist, müssen Inhaber und Inhaberinnen einer PPL(A) zunächst die Erneuerung der betreffenden Klassenberechtigung vornehmen lassen, um anschließend wieder PPL-Rechte ausüben zu dürfen.

Für die Erneuerung einer Klassenberechtigung sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
o Zunächst bedarf es einer Beurteilung um festzustellen, ob der Lizenzinhaber / die Lizenzinhaberin eine Auffrischungsschulung benötigt, um das für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen.
Diese Beurteilung erfolgt bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO).

Unsere ATO erstellt auf Basis des ermittelten Schulungsbedarfs, je nach vorhandenem Ausbildungsstand, ein individuelles Schulungsprogramm (AMC1 FCL.740(b)(1) Absatz c), das dann der zuständigen europäischen Luftfahrtbehörde zusammen mit dem Antrag auf Erneuerung und ggf. weiteren Nachweis vorzulegen ist.

Abgelaufene und erneuerte Klassen- und Musterberechtigungen
Piloten sehen sich aus vielen Gründen immer wieder mit der Tatsache konfrontiert nicht mehr über für sie aktuell notwendige Berechtigung zu verfügen. Sei es aus Mangel an Zeit oder Interesse, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen – eine abgelaufene Berechtigung kann nur durch ein geregeltes Verfahren erneuert werden.

In der ZLPV 2006 / JAR-FCL 1.185, 1.245 (f)(1), (2) und 1.246 (b) finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Erneuerung. Die Austro Control hat dabei den Auftrag, die jeweiligen Ausbildungsinhalte und die entsprechenden Mindestanforderungen an die Piloten festgelegt, so dass sie nicht bindend durch die FCL 1 vorgegeben sind.
Diese Anforderungen stellen sich möglicherweise auf einen fachlichen Anspruch der mit der Ausübung einer Berechtigung verbunden und außerdem an den Zeitraum, der seit dem Ablauf einer Berechtigung verstrichen ist. Selbstverständlich kann die individuelle Flugerfahrung mitbewertet werden.

Bei entsprechender "aktueller Flugpraxis" ist eine Reduktion gegenüber den Maximalanforderungen möglich.
In solchen Fällen ist durch die Flugschule ein entsprechendes Trainingsprogramm auszuarbeiten, das von der Austro Control vor (!) Beginn der Ausbildung zu genehmigen ist. Sämtliche Schulungen dürfen nur im Rahmen von FTOs oder TRTOs abgewickelt werden. Als Stichtag für den zu beachtenden Zeitraum gilt das Datum des Schecks zur Wiedererlangung der Berechtigung.

Unsere ATO ermittelt in einem gesetzlich auferlegten Feststellungsverfahren nach dem von der Luftfahrtbehörde AUSTRO CONTROL genehmigten ATO-Handbuch den notwendigen Umfang einer allfälligen Nachschulung sowie die Durchführung der vorgeschlagenen Auffrischungsschulung. Üblicherweise wird nach folgenden Schritten vorgegangen:

Festlegung über den allgemeinen notwendigen Schulungsbedarf, abhängig von der Dauer, sterben die Berechtigung abgelaufen ist (AMC1.FCL.740(b)(1) Absatz a Nummer 3), sowie die Bestimmung des darüber hinaus eventuell erforderlichen individuellen Schulungsbedarfs (AMC1.FCL.740(b)(1) Absatz a Nummer 1 und 2)

Beispiel einer Auffrischungsschulung

Minimale Tabelle soll eine grobe, jedoch unverbindliche Übersicht über die Mindestanforderungen nach EASA Part-FCL geben:

Ablauf

Erneuerung
Klassen- und
Musterberechtigungen

Erneuerung
Instrumentenflugberechtigung
_

Kombination
(beides abgelaufen)
< 3 Monate nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben
> 3 Monate & < 1 Jahr 2 Trainingseinheiten 1 Trainingseinheit 3 Trainingseinheiten
> 1 Jahr & < 3 Jahre 3 Trainingseinheiten 3 Trainingseinheiten 6 Trainingseinheiten
> 3 Jahre & < 7 Jahre Neuerwerb (SEP 5h) 3 Trainingseinheiten 8 Trainingseinheiten
> 7 Jahre Neuerwerb (SEP 5h) Neuerwerb Neuerwerb

1 Trainingseinheit = 1 Flugstunde (Blockzeit)

Zur Erläuterung:
Unter einer Trainingseinheit/Ausbildungseinheit ist der Gesamtvorgang (gemäß Ausbildungsprogramm) zu verstehen, bestehend aus:

  • Aufgabenstellung
  • Flugvorbereitung
  • Einweisung
  • Übernahme des Flugzeuges
  • Flug (Anlassen, Start, Landung, Abstellen)
  • Debriefing/ Auswertung

    Inhalt einer Trainingseinheit (des eigentlichen Fluges) kann, in Abhängigkeit der Festlegungen zur Auffrischungsschulung durch die ATO, sein:
  • Navigationsflug
  • Luftarbeit
  • Notverfahren
  • Start- und Landeverfahren (Platzrunden)
  • oder Kombinationen der oben aufgeführten Inhalte

Über die Notwendigkeit und den Umfang der Auffrischungsschulung wird durch die ATO bzw. den / die Lehrberechtigte/n ein Nachweis ausgefertigt (Bericht über die Auffrischungsschulung), welcher vor Ablegung der Befähigungsüberprüfung dem Prüfer oder der Prüferin vorzulegen ist. Den Prüfer / die Prüferin für die Durchführung der Befähigungsüberprüfung können Sie selbst auswählen. Der Prüfer oder die Prüferin wird anschließend unverzüglich eine Kopie des Prüferberichts der Befähigungsüberprüfung an die Behörde übermitteln. Die Erneuerung der Klassenberechtigung erfolgt durch Neuausstellung der Lizenz nach Antragstellung. Dem Antrag ist der Bericht über die Auffrischungsschulung beizufügen.
Die Erneuerung muss für jede Klassenberechtigung gesondert erfolgen.

Hinweis: Die o. g. Beurteilung und die Auffrischungsschulung müssen nicht nachgewiesen werden, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der PPL(A) auch noch im Besitz einer sogenannten – nach ICAO Anhang I erteilten – Drittstaatenlizenz ist, in welcher eine gültige Berechtigung für dieselbe Klasse eingetragen und er / sie aktuell berechtigt ist, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte auszuüben.

Erhaltung

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