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PPL(A)-Kurs
25 09 2023 -
ATPL(A)-Kurs
25 09 2023 -
TMG-Ausbildung
30 09 2023 -
NR-Night Rating-Kurs
0 10 2023 -
MEP(A)-Land-Kurs
0 09 2023 -
SEP(sea)-Wasserflugkurs
11 10 2023 -
AFZ-Flugfunk-Kurs
0 10 2023 -
Instructor-Refresher FI
11-12 010 2023 -
CRI(SPA)-Kurs
18-19 11 2023 -
FI(A)-Fluglehrer-Kurs
06 011 2023 -
UPRT-Kurs
0 09 2023 -
Kunstflugberechtigung-Kurs
0 00 2023 -
Drohnen-Aufbaukurs A1/A3
11 06 2023
FI(S) - EASA-Lehrberechtigung für Segelflieger
Der Segelflug wurde in Österreich per 8.4.2020 an europäisches Recht angeglichen.
Diese Ausbildung und alle anderen Segelflugausbildungen werden von unserem lizenzierten Schwesterverein AT.DTO.10054 durchgeführt.
Voraussetzung:
Mindestalter 18 Jahre (SFCL.320)
• 100 Flugstunden und 200 Starts als PIC auf Segelflugzeug
• Pre-entry assessment in ATO od. DTO in letzte 12 Monate vor dem FI-Ausbildungslehrgang (SFCL.330)
ERWERB:
FI-Ausbildungslehrgang (SFCL.330) in ATO oder DTO
• Kompetenzbeurteilung (SFCL.345(a)) durch qual. FE (SFCL.415(c))
• Erstprüfung NUR auf Segelflugzeugen (kein TMG)
LEHRER*IN darf NUR eine Berechtigung schulen, die SIE / ER auch selber hat!
Nach dem Ausbildungslehrgang:besitzen Sie eine eingeschränkte LEHRBERECHTIGUNG: (SFCL.350)
• Ausbildung nur unter Aufsicht eines FI von der TO für diesen Zweck benannt
• Kein Flugauftrag für Alleinflüge oder Allein-Überlandflüge Aufhebung der Beschränkung:
• nach 15 h Flugunterricht oder
• Unterricht für 50 Starts in allen Phasen des Flugunterrichts (SFCL.350(c)).
Nach SFCL.315 dürfen Sie erst unterrichten:
• F-Schlepp (AETO): nach 30 Starts als PIC
• Winden-(Fahrzeug)start: nach 50 Starts als PIC
• Erweiterung SPL auf TMG: nach 30 h als PIC auf TMG + Befähigungsüberprüfung durch einen vom Ausbildungsleiter ATO oder DTO namhaft gemachten FI(S), der gem. SFCL.315(a)(7) qualifiziert ist.
ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER LEHRBERECHTIGUNG FI(S)
sind 2 Bedingungen in den letzten 3 Jahren zu erfüllen (SFCL.360(a)(1)):
• Teilnahme an einem Auffrischungsseminar für FI(S).
• 30 h oder 60 Starts als FI(S).
• In den letzten 9 Jahren Überprüfung durch einen qualifizierten (= Berechtigung, für ein FI(S)-Zeugnis auszubilden) und vom Ausbildungsleiterbestimmten FI.
• Überprüfung letzte 9 Jahre nicht erfüllt: Befähigungsüberprüfung (SFCL.345) durch einen nach SFCL.415(c) qualifizierten FE (Berechtigung, für eine FI(B)-Berechtigung zu prüfen) • nicht Verlängerungsvoraussetzungen (SFCL.360(a)) erfüllt (Stunden/Starts): Befähigungsüberprüfung (s vorheriger Absatz) & Auffrischungsseminar für FI(S) (SFCL.360(d)).
Gerne informieren wir Sie zu den für Sie zutreffenden Details - frangen Sie uns!
Bei dringenden Rückfragen stehen wir Ihnen gerne via Kontaktformular oder telefonisch zur Verfügung.