VERLÄNGERUNG DER KLASSENBERECHTIGUNG 

Die Piloten-Lizenz ist der formale Rahmen und unbefristet gültig.
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 unterscheidet im nichtgewerblichen Luftverkehr zwischen zwei Lizenzen für Piloten und Pilotinnen von Flugzeugen, der Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz (Flugzeuge) – LAPL(A) – und der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) – PPL(A).
Die Gültigkeit der Klassenberechtigungen unterliegen jedoch den Verlängerungsbedingungen und sind auf der Lizenz eingetragen.
Jedoch ergeben sich innerhalb der Lizenzen unterschiedliche Anforderungen an die Gültigkeit der erteilten Berechtigungen. Für die Ausübung der mit der Lizenz verliehenen Rechte ist aber grundsätzlich ein gültiges Tauglichkeitszeugnis sowie die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich.

Für den Wechsel auf eine andere Flugzeugbaureihe innerhalb einer Klassenberechtigung ist gem. FCL.710 eine Unterschiedsschulung (Eintrag ins Flugbuch mit Bestätigung durch die / den Lehrberechtigte/n bzw. Ausbildungsleiter/in) oder ein Vertrautmachen erforderlich. Wann eine Unterschiedsschulung erforderlich ist und wann ein Vertrautmachen, richtet sich nach der „EASA type rating and licence endorsement list flight crew“. Die jeweils neueste Version der v. g. Liste sowie ein erläuterndes Dokument dazu (Explanatory Notes) sind zu finden unter
https://www.easa.europa.eu/document-library -> Product Certification -> Type Ratings and Licence endorsement lists.

Um in die Luft zu kommen, benötigt man

  • eine gültige Klassenberechtigung und ein gültiges Medical
  • Medical Klasse 2: Verlängerung bis Alter 40                          alle 5 Jahre                                              
  •                                                          Alter 40-50 Jahre           alle 2 Jahre
  •                                                     ab Alter 50 Jahre                jährlich

Die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011, Anhang 1 FCL.740.A (b) (1) sind: 

Piloten und Pilotinnen von Luftfahrzeugen haben über alle durchgeführten Flüge verlässliche detaillierte Aufzeichnungen zu führen (Flugbuch). Die Flugbuchführung richtet sich nach FCL.050 in Verbindung mit den dazu von der EASA veröffentlichten Acceptable Means of Compliance (AMC).

Die Voraussetzungen können in einem Luftfahrzeug der Klasse SEP oder TMG (oder in einer Kombination von beiden) erfüllt werden, um die Gültigkeitsdauer beider Klassenberechtigungen zu verlängern.

  • Befähigungsüberprüfung mit einem FE (innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung) oder
  • Übungsflug mit FI oder CRI bei vorhandenen 12 Flugstunden innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung (davon zumindest 6 Stunden als PIC, 12 Starts und Landungen)

in Verbindung mit einem einstündigen Übungsflug mit einem unserer FI oder CRI.

* Wird die Befähigungsüberprüfung/der Übungsflug innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer absolviert, so wird die Berechtigung gemäß den Bestimmungen von Teil-FCL durch den zuständigen Fluglehrer/CRI oder Prüfer, gerechnet ab dem Datum des Ablaufs der Berechtigung, verlängert.
* Wird die Befähigungsprüfung/der Übungsflug früher als 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer absolviert, so wird die Berechtigung gemäß den Bestimmungen von Teil-FCL durch den zuständigen Prüfer auf 12 bzw. 24 Monate, gerechnet ab dem Datum der Befähigungsüberprüfung/des Übungsfluges, verlängert.

* Haben Inhaber oder Inhaberinnen einer LAPL(A) sowohl die Rechte für SEP(land) als auch für SEP(sea) inne, können die v. g. Anforderungen in einer Berechtigung oder in einer Kombination beider Berechtigungen erbracht werden. Zu beachten ist aber, dass mindestens 1 Stunde der vorgeschriebenen Flugzeit und mindestens 6 der erforderlichen 12 Starts und Landungen in jeder Berechtigung absolviert werden müssen.
oder o Absolvierung einer LAPL(A)-Befähigungsüberprüfung mit einem Flugprüfer.

Handeintragfähige Berechtigungen:  

Die Vornahme von Handeinträgen ist ausschließlich für die nachfolgend angeführten Berechtigungen zulässig: - Klassenberechtigungen - Musterberechtigungen - Instrumentenflugberechtigung - Bergflugberechtigung - Lehrberechtigungen 

Die Eintragung der Verlängerung der Klassenberechtigungen kann direkt durch unsere hauseigenen Examiner oder gemäß AUSTRO CONTROL LSA310-01/01-12 12.05.2016/Rev. 5 i.S. Part-FCL. 945 durch unsere Fluglehrer mittels Handeintrag direkt in die Lizenz vorgenommen werden.

Damit können extrem hohe Eintragungs-Gebühren der Luftfahrtbehörde AUSTRO CONTROL vermieden werden!

Hinweis: Da im Fall der Ausübung von LAPL(A)-Rechten die Ausübung der Berechtigungen für Flugzeuge oder TMGs an keine feste Frist gebunden ist, ist während der Zeit der Ausübung von LAPL-Rechten eine Verlängerung der Klassenberechtigung (mittels Handeintrag durch Fluglehrer/in bzw. Prüfer/-in oder Lizenzeintrag durch Luftfahrtbehörde) nicht zwingend erforderlich.
Ist aber eine spätere Rückkehr zu PPL(A)-Rechten geplant, wird empfohlen, die betreffende Klassenberechtigung weiterhin verlängern zu lassen (unter Nachweis der Verlängerungsvoraussetzungen.

Sollte bei Rückkehr zu PPL-Rechten das Ablaufdatum der Klassenberechtigung hingegen abgelaufen sein, ist – neben der Erforderlichkeit eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 – in jedem Fall zunächst eine Erneuerung der Klassenberechtigung zu absolvieren.
Dies gilt auch dann, wenn die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung für die LAPL(A) erfüllt werden. Sollten Inhaber und Inhaberinnen einer PPL(A) aber regelmäßig unter Ausübung der LAPL-Rechte in der entsprechenden Klasse geflogen sein, kann dies bei der Beurteilung über die Notwendigkeit und den Umfang der Auffrischungsschulung berücksichtigt und ggf. auch entschieden werden, dass gar keine Auffrischungsschulung erforderlich ist.
Eine Befähigungsüberprüfung zur Erneuerung der Klassenberechtigung ist aber in jedem Fall zu absolvieren.

PPL(A) - Flüge außerhalb des Gebiets der Europäischen Union
Beabsichtigen Inhaber oder Inhaberinnen einer PPL(A), Flüge außerhalb des Gebietes der Europäischen Union unter Verwendung eines Luftfahrzeuges durchzuführen, welches in einem anderen Mitgliedsstaat als dem eingetragen ist, in dem die PPL(A) erteilt wurde, ist Folgendes zu beachten:

  • o Die ICAO-Konformität der Lizenz muss gegeben sein, was zumindest ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 erforderlich macht.
  • Der Inhaber / die Inhaberin der PPL(A) muss berechtigt sein, PPL-Rechte auszuüben. Das bedeutet, dass die für das Luftfahrzeug erforderliche Klassenberechtigung gültig sein muss (das in der Lizenz eingetragene Ablaufdatum muss noch gültig sein).
  • Die Lizenz muss unter Position XIII einen entsprechenden Lizenzeintrag über die automatische Validierung enthalten, welcher auf Antrag vorgenommen werden kann.
  • Es muss die neueste Ausgabe der ICAO-Anlage zur automatischen Validierung von Lizenzen ausgedruckt oder in elektronischer Form mitgeführt werden.

Die v. g. ICAO-Anlage ist zu finden unter https://www.easa.europa.eu/domains -> Aircrew & Medical -> Flight Crew Licensing. Darin sind die ICAO-Registriernummer der Vereinbarung, mit der die automatische Validierung der Lizenzen anerkannt wird, sowie die Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, aufgeführt. Wie sich daraus ergibt, umfasst „das Gebiet der Union“ auch die weiteren Staaten, in denen die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anwendung findet, wie die Schweiz, Norwegen und Island.

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