Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO)
1) Grundsätze der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
1.1) Jeder Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist gemäß § 74 Abs. 2 des Luftfahrtge-setzes zur Ausgabe von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen verpflichtet. Diese Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundes-ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde, die zu erteilen ist, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Verbindlichkeit und Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind durch die §§ 15 bis 21 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung festgelegt.
1.2) Die Luftfahrt-Rechtsvorschriften sehen u. a. vor:
1.2.1) Jeder Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften der Zivilflugplatz-Betriebsordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden (§ 1 Abs.1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung <ZFBO>).
1.2.2) Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden (§ 23 Abs.1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung <ZFBO>).
1.2.3) Der Benützer eines öffentlichen Zivilflugplatzes unterwirft sich dadurch, dass er des-sen Anlagen und Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 15 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung).
Als Benützer sind insbesondere anzusehen:
a) Luftfahrzeughalter
b) Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder
c) Fluggäste
d) Flugplatzbesucher
e) Gewerbetreibende mit einer am Zivilflugplatz befindlichen Betriebsstätte (§ 17 der Zivilflugplatzbetriebsordnung).
Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gelten auch für alle fallweise Beschäftigten (vgl. §§ 23 und 24 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung <ZFBO>).
2) Von diesem Gesichtspunkt aus mögen die vorliegenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen von allen Benützern und Beschäftigten verstanden und beachtet werden.