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SEGELFLUG
Ihr Traum, sich einfach von der Welt abzukapseln und allein zu sein, wird wahr!
Die SPORTFLIEGERUNION KLOSTERNEUBURG betreibt eine Segelflugschule (AT.DTO.10054) mit Grundberechtigung für Segelflugzeuge (ein- und zweisitzig), sowie Motorflugzeugschleppstart, Rollstart, Windenschlepp- und Kraftwagenstart-, Hilfsmotorstart, Motorsegler im Motorflug, Kunstflugberechtigung, sowie Wolken- und Sichtnachtflug und Ausbildung zur Sprechfunkberechtigung Englisch/Deutsch.
Hier die wichtigsten Erfordernisse für Segelfluglizenzen (SPL)
ZUSAMMENFASSUNG der Bestimmungen des PART-SFCL für SEGELFLUG idF eine Verordnung (EU) Nr. 2018/1976, Anhang 1 - 2 Version 14.03.2021
FLUGSCHÜLER Voraussetzungen:
- Kein Alterslimit für den Beginn der Ausbildung
Vor dem ersten Alleinflug muss der Flugschüler 14 Jahre alt sein (SFCL.125 (b)), es muss aber eine körperliche und intellektuelle Eignung (= Reife) vorhanden sein. Manchmal ist das bereits mit 14 Jahren möglich, der Scheinerhalt erfolgt jedoch erst mit 16 Jahren.
Sonstiges: Medical ist vor dem ersten Alleinflug erforderlich (MED.A.030)
Vor dem ersten Alleinflug muss man sich einer fliegerärztlichen Untersuchung unterziehen. Diese kann nur bei einem Fliegerarzt erfolgen. Die Eignung ist für einen halbwegs gesunden Menschen kein Problem. Untersucht wird neben dem allgemeinen Gesundheitszustand im wesentlichen der Kreislauf, Gehör, Sehtüchtigkeit („normale“ Brille oder Kontaktlinsen sind kein Problem), Gleichgewichtssinn und Koordination.
GRUNDBERECHTIGUNG SPL (SFCL.115 ff)
Erwerb: Mindestalter 16 Jahre (SFCL.120)
Ausbildungslehrgang in einer ATO oder DTO
Theorieprüfung vor Praxisprüfung (SFCL.145(c))
Empfehlung des Ausbildungsleiters/HT der ATO/DTO für die praktische Prüfung
(gültig für 12 Monate, SFCL.030)
Vorlage der Schulungsaufzeichnungen (SFCL.030)
Die theoretische Prüfung ist 24 Monate gültig
Praktische Prüfung durch einen FE(S)
Für Segelflugzeuge (SFCL.130(a)(2)(iv))
- 15 Stunden Flugausbildung
darin 10 Std mit Lehrer (davon maximal 8 Std mit einem TMG) - mindestens 3 Std mit Lehrer auf Segelflugzeugen, mind. 2 Std Alleinflug, 1 Überlandflug von 50 km allein oder 100 km mit Lehrer (dazu darf ein TMG verwendet werden).
- mindestens 45 Landungen.
Keine Solo-Flüge mit einem TMG!
Für TMG (SFCL.130(a)(2)(v)) : - 15 Stunden Flugausbildung, darin mindestens 10 Std mit Lehrer (davon mindestens 6 Std mit TMG,
davon mindestens 4 Std mit Lehrer,
mindestens 2 Std Alleinflug,
ein Solo-Überlandflug über mindestens 150 km (80 NM) mit einer Abschlußlandung auf einem anderen Platz als dem Abflugplatz.
- SEGELFLUGLIZENZEN - BERECHTIGUNGEN Sonstiges
Es kann bei der Ausbildung gewählt werden - a) reine Segelflugausbildung
- b) reine TMG-Ausbildung
- c) Segelflug plus TMG Ausbildung
Ein Upgrade von Segelflug auf TMG und umgekehrt ist möglich
(diesfalls werden die zusätzlichen theoretischen Kenntnisse bei der praktischen Prüfung mündlich geprüft (SFCL.150 (b) bzw. (e)
BEFÖRDERUNG VON FLUGGÄSTEN (SFCL.115 (a)(2)) - Erwerb: nach Erteilung der Lizenz 10 Stunden oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen (inkl. TMG), darin ein Trainingsflug mit FI(S) zur speziellen Anforderung für Passagierbeförderung (SFCL.115)
Der Trainingsflug entfällt für einen FI
COMMERCIAL OPERATIONS AUF SEGELFLUGZEUGEN (SFCL.115 (a)(3))
Erwerb (SFCL.115(a)) - Mindestalter 18 Jahre
- keine kommerziellen Flüge über 70 Jahre!
- nach Erteilung der Lizenz
75 Flugstunden und 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen einschließlich TMG
Sonstiges: ein FI und ein FE darf für Unterricht, Prüfungs-, Check- und Trainingsflüge eine Entlohnung erhalten (SFCL.115(b)
STARTARTENERWEITERUNG (SFCL.155) - Erwerb: Winde : 10 mit Lehrer, 5 allein (SFCL.155(a)(1))
F-Schlepp: 5 mit Lehrer, 5 allein
Eigenstart: 5 mit Lehrer, 5 allein
Flüge mit Lehrer dürfen mit TMG ausgeführt werden, Soloflüge nicht (SFCL.155(a)(2)). Gummiseil: 3 Flüge mit Lehrer oder solo, Kein Eintrag in die Lizenz
Bestätigung durch Ausbildungsleiter oder FI im Flugbuch
Unabhängig von Befähigungsüberprüfung!
Sonstiges: - Eigenstart berechtigt nur zum Fliegen mit Klapptriebwerklern, nicht mit TMGs!
KUNSTFLUGBERECHTIGUNG (SFCL.200)
Die Kunstflugberechtigung wurde zweifach gesplittet: - eingeschränkter Kunstflug (45 Grad-Turn, Looping, Immelmann, Lazy Eight, Trudeln)
- uneingeschränkter Kunstflug
Kunstflug für eingeschränkten Kunstflug: - Mindestens 30 Flugstunden oder 120 Starts als PIC nach Erteilung der Lizenz (SFCL.200(b)(2)(i))
- Erwerb: Ausbildungslehrgang in einer ATO oder DTO mit entsprechender Theorie
- Praktische Ausbildung ohne zeitliche Vorgabe (SFCL.200(b)(2)(ii)(B))
Kein Eintrag in die Lizenz. Bestätigung durch Ausbildungsleiter/HT der ATO/DTO im Flugbuch. Voraussetzungen: keine Voraussetzungen definiert
Voraussetzungen für uneingeschränkten Kunstflug:
Mindestens 30 Flugstunden oder 120 Starts als PIC nach Erteilung der Lizenz (SFCL.200(c)(2)(i)) - Erwerb: Ausbildungslehrgang in einer ATO oder DTO mit entsprechender Theorie
- Praktische Ausbildung 5 Stunden oder 20 Starts Kunstflug (SFCL.200(c)(2)(ii)(B))
Kein Eintrag in die Lizenz. Bestätigung durch Ausbildungsleiter/HT der ATO/DTO im Flugbuch Voraussetzungen: keine Voraussetzungen definiert
Voraussetzungen für Kunstflug mit Motor - jeweils Trainingskurs in einer ATO oder DTO in Theorie und Praxis
Kein Eintrag in die Lizenz. Bestätigung durch Ausbildungsleiter oder FI im Flugbuch (SFCL.200(f))
SEGELFLUGZEUGSCHLEPP (SFCL.205)
Voraussetzungen
Mindestens 30 Flugstunden und 60 Starts als PIC auf TMGs nach Erteilung der Lizenz (SFCL.205(b)(1)) - Erwerb: Ausbildungslehrgang in einer ATO oder DTO mit entsprechender Theorie
- Mindestens 10 Schleppflüge, davon mind. 5 mit Lehrer (FI), Eintrag durch die Behörde
Sonstiges: Wer nur eine TMG-Berechtigung hat, muss 5 Flüge in einem geschleppten Segelflugzeug zur Vertrautmachung absolvieren (wohl nicht als PIC!) (SFCL.205(b)(2)(ii))
SEGELFLUGZEUGSCHLEPP für TMG (SFCL.205(b)(2)(ii)) .- wie vor,
Sonstiges: wer nur eine TMG-Berechtigung hat, muss 5 Flüge in einem geschleppten Segelflugzeug zur Vertrautmachung absolvieren (wohl nicht als PIC!) (SFCL.205(b)(2)(ii))
BANNERSCHLEPP (SFCL.205)
Voraussetzungen - Mindestens 100 Flugstunden und 200 Starts als PIC auf TMGs nach Erteilung der Lizenz (SFCL.205(c)(1))
Erwerb: Ausbildungslehrgang mit entsprechender Theorie - Mindestens 10 Schleppflüge, davon mindestens 5 mit Lehrer (FI) für TMG (SFCL.205(c)(2)(ii))
Eintrag in die Lizenz durch die Behörde
TMG-NACHTFLUGBERECHTIGUNG (SFCL.210)
Voraussetzung - Klassische Instrumentenflugausbildung wie für PPL! (SFCL.210(b))
Erwerb: Theorieunterricht in einer ATO z.B. MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG oder in unserer DTO. - Mindestens 5 Flugstunden bei Nacht, davon mind. 3 Std mit Fluglehrer (FI) für TMG
Darin mindestens 1 Std Überlandnavigation mit mindestens 1 Überlandflug mit Fluglehrer (FI) für TMG mit mindestens 50km - 5 Alleinstarts und –landungen
Eintrag in die Lizenz durch die Behörde
Voraussetzungen: keine Voraussetzungen definiert
Sonstiges: Nachtflugberechtigung ist nur mehr für TMG vorgesehen, nicht aber für Segelflugzeuge
WOLKENFLUGBERECHTIGUNG (SFCL.215)
Voraussetzung - 30 Std als PIC in Segelflugzeugen oder Motorseglern nach Erteilung der Lizenz (SFCL.215(b)(1)).
Erwerb: Ausbildungslehrgang an einer ATO oder DTO mit Theorieunterricht - Mindestens 2 Flugstunden nach Instrumenten, davon höchstes 1 Std auf TMG
Kein Eintrag in die Lizenz
Bestätigung durch Ausbildungsleiter/HT der ATO/DTO im Flugbuch
Eine Wiederholung: in den letzten 24 Monaten mind. 1 Std oder 5 Flüge als PIC, der die Rechte der Wolkenflugberechtigung ausübt. Nicht in TMGs!
Bei Nichterreichen der Voraussetzungen für sterben A erweiterte Nachfliegen mit oder unter Aufsicht eines Fluglehrers (FI) oder Befähigungsüberprüfung mit FE(S)
Sonstiges: Eine Wolkenflugberechtigung berechtigt nicht zu Wolkenflügen mit TMG.
Wolkensegelflüge nur mit abgestelltem Triebwerk
LEHRBERECHTIGUNG (FI) (SFCL.300 ff)
Voraussetzung Mindestalter 18 Jahre - 100 Flugstunden und 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen. „pre-entry assessment“ an einer ATO/DTO in den letzten 12 Monaten vor dem FI-Ausbildungslehrgang
Erwerb: FI-Ausbildungslehrgang in einer ATO z.B. MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG oder in unserer DTO - Absolvierung einer Kompetenzbeurteilung durch einen gem SFCL.415 (c) qualifizierten FE (SFCL.345(a))
Erstprüfung nur auf Segelflugzeugen (kein TMG!)
Es gibt keinen reinen „TMG-FI(S)“ - Unterricht für F-Schlepp erst nach 30 Starts als PIC
- Unterricht für Windenstart erst nach 50 Starts als PIC (SFCL.315(a)(3)
- Unterricht für die Erweiterung einer SPL auf TMG-Berechtigung erst nach 30 Std als PIC auf TMG und 6 Std Flugunterricht auf TMG und Befähigungsüberprüfung durch einen vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO namhaft gemachten FI(S), der gem SFCL.315(a)( 7) qualifiziert ist
- Unterricht für einfachen und aktivierten Kunstflug, Wolkenflug, Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern s SFCL.315(a)(5)
- Unterricht für TMG-Nachtflug s SFCL.315(a)(6)
- Unterricht für ein FI(S)-Zeugnis s SFCL.315(a)(7)
Gültigkeit/Verlängerung: unbefristet
jedoch laufende Erfüllung von 2 Bedingungen in den letzten 3 Jahren (SFCL.360(a)(1)): - Teilnahme an einem Auffrischungsseminar für FIs. o 30 Stunden
oder 60 Starts als FI. - In den letzten 9 Jahren Überprüfung durch einen gemäß SFCL.315(a)(7) qualifizierten (= Berechtigung, für ein FI(S)-Zeugnis auszubilden) und vom HT bestimmten FI
- Wer die Überprüfung in den letzten 9 Jahren nicht erfüllt, hat eine Befähigungsüberprüfung nach SFCL.345 durch einen nach SFCL.415(c) qualifizierten FE (Berechtigung, für eine FI(S)-Berechtigung zu prüfen) zu bestehen (SFCL.360( C))
- Wer nicht alle Verlängerungsvoraussetzungen von SFCL.360(a) erfüllt (Stunden/Starts), hat neben der Befähigungsüberprüfung (s vorheriger Absatz) ein Auffrischungsseminar für FI(S) zu besuchen (SFCL.360(d))
Sonstiges: Zunächst eingeschränkte Lehrberechtigung (SFCL.350) - Vorerst Ausbildung nur unter Aufsicht eines FI für die Luftfahrzeugkategorie, die von der TO für diesen Zweck benannt wurde
- Kein Flugauftrag für die ersten Alleinflüge oder Allein-Überlandflüge
Die Streichung der Beschränkung aus dem FI-Zeugnis erfolgt nach 15 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 50 Starts in allen Phasen des Flugunterrichts (SFCL.350(c)) Aufbewahrungspflicht für Prüfungsunterlagen 5 Jahre
PRÜFER (FE) (SFCL.400 ff)
Voraussetzungen
Lizenz und FI für die jeweilige Berechtigung (SFCL.400(a)) - Einige Kenntnisse, entsprechender Hintergrund und erfahrene Erfahrung hins. der Rechte eines Prüfers
- keine behördliche Sanktion (Aussetzung, Beschränkung oder Widerruf wegen eines Verstoßes) der letzten 3 Jahre (SFCL.420(e))
Berechtigung: von praktischen Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen (SFCL.415)
Zur Beachtung
Mindeststunden für die einzelnen Prüfungen s SFCL.415) - Praxis Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für SPL (Segelflugzeuge): 300 Std Flugzeit auf Segelflugzeugen (ohne TMG)
darin 150 Stunden oder 300 Starts als FI - praktische Prüfungen für die Erweiterung auf TMG: 300 Std Flugzeit auf Segelflugzeugen, darin 50 Stunden als Fluglehrer auf TMG
- Kompetenzbeurteilungen für die Erlangung der FI-Berechtigung: 500 Std Flugzeit auf Segelflugzeugen, darin 10 Std oder 30 Starts Flugunterricht auf Segelflugzeugen für FI-Anwärter zur Erlangung der FI-Berechtigung für Segelflugzeuge bzw. 10 Std oder 30 Starts Flugunterricht auf TMG für FI-Anwärter zur Erlangung der Berechtigung für TMG
Erwerb:
Absolvierung eines Standardisierungslehrganges gem SFCL.430.(SFCL.420)) Kompetenznachweis gegenüber einer Aufsichtsperson der FAA einem oder leitenden Prüfer (SFCL.445) Gültigkeit/Verlängerung: Gültigkeit 5 Jahre (SFCL.460(a). (SFCL. 460) - Während der Gültigkeitsperiode Teilnahme an einem Prüferauffrischungsseminar
- Während der letzten 24 Monate der Gültigkeitsbeurteilung der Kompetenz durch einen Inspektor oder Senior Examiner, der von der Behörde dazu ermächtigt wurde
Wenn die Prüferberechtigung abgelaufen ist, ist die Teilnahme an einem Auffrischungsseminar und das Bestehen einer Kompetenzbeurteilung wie beim Erwerb erforderlich!
Sonstiges - Aufbewahrungspflicht der Prüfungsunterlagen 5 Jahre (SFCL.410(c)).
- Prüfer dürfen keine praktischen Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen vornehmen (SFCL.405)
- für Bewerber um eine Lizenz, denen sie mehr als 50 % des für diese Lizenz (Berechtigung, Zeugnis) vorgeschriebenen Flugunterrichts erteilt haben
- wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte
Anmerkung: Es handelt sich bei dieser gekürzten Zusammenfassung um eine private Arbeit von Dr. Günther DOBRETSBERGER, ohne Garantie für Vollständigkeit und Vollständigkeit, die vor allem das Auffinden in der Unübersichtlichkeit des Part-SFCL erleichtern soll. Für das Nachlesen der EASA-Bestimmungen WIRD allgemein die (kostenpflichtige) Internetseite www.avi-law. com (Institut für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht) empfohlen.
Die aktuellen Erneuerungsbedingungen finden Sie unter ERNEUERUNG EASA SPL(A)
Nutzen Sie die Gelegenheit und genießen Sie Ihre Freizeit in einem unserer Segelflugzeuge .
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Wenn Sie sich auch für eine Ausbildung , Erneuerung oder einen Schnupperflug interessieren, nehmen Sie auch bitte mit uns Kontakt auf.
Bei dringenden Rückfragen stehen wir Ihnen gerne per Kontaktformular oder telefonisch zur Verfügung.
PILOTENNEST (Young Eagles Austria)
Die MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG ermöglicht gemeinsam mit der SPORTFLIEGERUNION KLOSTERNEUBURG jungen Persönlichkeiten den kostengünstigen Einstieg in eine künftige Berufsausbildung als Verkehrspilot.
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FLUGSCHÜLER Voraussetzungen:
Vor dem ersten Alleinflug muss der Flugschüler 14 Jahre alt sein (SFCL.125 (b)), es muss aber eine körperliche und intellektuelle Eignung (= Reife) vorhanden sein. Manchmal ist das bereits mit 14 Jahren möglich, der Lizenzerhalt erfolgt jedoch erst mit 16 Jahren.
Sonstiges: Medical ist vor dem ersten Alleinflug erforderlich (MED.A.030)
Vor dem ersten Alleinflug muss man sich einer fliegerärztlichen Untersuchung unterziehen. Diese kann nur bei einem Fliegerarzt erfolgen. Die Eignung ist für einen halbwegs gesunden Menschen kein Problem. Untersucht wird neben dem allgemeinen Gesundheitszustand im wesentlichen der Kreislauf, Gehör, Sehtüchtigkeit („normale“ Brille oder Kontaktlinsen sind kein Hinderungsgrund), Gleichgewichtssinn und Koordination.
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